Von der Pflicht zur Vorlage eines 2G-Nachweises sind Personen
ausgenommen, die:
- das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig an Tests in den
Schulen teilnehmen und das 18. Lebensjahr noch nicht
überschritten haben
- Kinder über 6 Jahre, die eine KiTa oder Einrichtung der
Kindertagespflege besuchen und dort regelmäßig an Tests
teilnehmen
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht
impfen lassen können sowie Schwangere im ersten
Schwangerschaftsdrittel.